Ferienwohnungen an der Müritz
Gastaufnahmevertrag
Rechte und Pflichten von Gästen und Gastgebern
Wie immer im Geschäftsleben geht es auch bei der Reservierung von Ferienwohnungen und / oder Ferienhäusern nicht ohne rechtliche Regelung. Unterkunftsvermietung und -reservierung beruhen auf den Bestimmungen des befristeten Mietvertrages (BGB) und sind verbindlich. Zusätzlich sind die in ständiger Rechtssprechung bestätigten Richtwerte des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) zu beachten.
Eine vom Gast vorgenommene und vom Beherbergungsbetrieb akzeptierte Reservierung einer Unterkunft begründet zwischen den beiden Parteien ein Vertragsverhältnis, den Gastaufnahmevertrag.
Wie alle Verträge kann auch der Gastaufnahmevertrag nur mit dem Einverständnis beider Parteien gelöst werden. Im Einzelnen ergeben sich aus ihm folgende Rechte und Pflichten:
1. Vertragsabschluss
Der Gastaufnahmevertrag gilt als geschlossen, wenn die Reservierung einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses vom Gast bestellt und vom Vermieter bestätigt wurde. Für die Bestätigung ist sowohl die schriftliche als auch die kurzfristige mündliche Form bindend.2. Vermieterpflichten
Der Vermieter verpflichtet sich, dem Gast das Ferienhaus in einwandfreier Beschaffenheit nach den gesetzlichen Vorschriften oder marktüblichen Gepflogenheiten zur Verfügung zu stellen. Er ist verpflichtet, dem Gast eine andere Unterkunft zu beschaffen oder Schadensersatz zu leisten, wenn er nicht in der Lage ist, das zugesagte Ferienhaus trotz Bestätigung zur Verfügung zu stellen. Der Vermieter verpflichtet sich ebenfalls, das reservierte Ferienhaus baldmöglichst anderweitig zu vermieten, wenn der Gast den Vertrag nicht erfüllen kann, und den geleisteten Schadensersatz ganz oder teilweise zurückzuzahlen.3. Pflichten des Gastes
Wenn der Gast vor Beginn des Aufenthaltes vom Vertrag zurücktritt oder später an- bzw. eher abreist als vereinbart, so ist er verpflichtet, dem Vermieter für die Tage, an denen er das reservierte Ferienhaus nicht in Anspruch nimmt, den vereinbarten Mietpreis abzüglich der eingesparten Aufwendungen zu zahlen. Die Zahlung wird spätestens am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit bzw. am Tag der Abreise fällig.4. Regelsätze für eingesparte Aufwendungen
In der ständigen Rechtssprechung werden als eingesparte Aufwendungen in der Regel folgende Werte in Ansatz gebracht:10% des vereinbarten Preises für Übernachtung
(in Ferienwohnungen, Ferienhäusern, Appartements)
20% des vereinbarten Preises für Übernachtung mit Frühstück
30% des vereinbarten Preises für Übernachtung mit Halbpension
40% des vereinbarten Preises für Übernachtung mit Vollpension